Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157/52 26 50 oder per E-Mail stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. 

Die Frage nach der Untervermietung der Mietwohnung oder auch nur einzelner Räume des Objekts ist ein leidiges Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. Ob es nun die Deckung der Kosten oder der Wunsch nach einer Wohngemeinschaft ist sei dahingestellt. Fakt ist, dass die Untervermietung eine Erlaubnis des Vermieters voraussetzt  (§ 540 Abs. 1 BGB), es sei denn das Thema wurde im Mietvertrag schon aufgegriffen und erläutert. 

Berechtigtes Interesse an der Untervermietung

Auf der anderen Seite kann der Vermieter eine Weitervermietung grundsätzlich nicht verbieten.  Besteht ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer Untervermietung welches erst nach Abschluss des zugrunde liegenden Mietvertrags entstand, kann ein Anrecht bestehen. 
Zu einem berechtigten Interesse gehören mitunter finanzielle Hintergründe, beispielsweise bei Aufnahme eines Studiums, vorübergehender Abwesenheit, wenn eine Doppelbelastung vorliegt, oder wenn eine Lebenspartnergemeinschaft angestrebt wird. Wichtig ist nur, dass dieses Interesse noch nicht nachweislich oder vermutlich vor eigentlichem Mietvertragsabschluss bestand. Bei Ungereimtheiten wird aber im Einzelfall entschieden.

Stillschweigen des Vermieters zur Sache

Das Stillschweigen des Vermieters auf Anfrage des Mieters kann – auch bei Setzung einer Frist – nicht als Zustimmung angesehen werden.  Wird die Wohnung trotzdem, gegen den Willen des Vermieters, untervermietet, dann kann dieser Sie auffordern die geänderte Mietsituation aufzulösen oder auch eine Kündigung zu Folge haben. Eine fristlose Kündigung kann allerdings erst nach vorheriger Abmahnung erfolgen. 

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Kommunikation ist alles

Kommunizieren Sie den Wunsch nach Untervermietung mit dem Vermieter möglichst offen und begründen Sie die Notwendigkeit ausdrücklich und detailliert. Zudem sollten Sie immer die schriftliche Form wählen, um einen entsprechenden Nachweis zu haben.
Wenn es aber hart auf hart kommt und der Vermieter die Untervermietung verweigert, dann bliebt Ihnen nichts anderes als die Kündigung mit drei-monatiger Kündigungsfrist. Natürlich können Sie vor Gericht ziehen um das berechtigte Interesse zu erstreiten. Im Normalfall zieht sich dies aber – leider – einer Weile hin, was die Wohnsituation oft, beispielsweise bei vorübergehender Abwesenheit, nicht auffangen kann. Setzen Sie deshalb immer auf Kommunikation. Warum sollte ein Vermieter sich sträuben, sofern er keine Einbußen zu erwarten hat?
Sollten Sie weitere Fragen hinsichtlich der Untervermietung oder anderer Formalitäten im Mietrecht haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team von der RE/MAX Immobilien Galerie, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!