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Speziell in der heutigen Zeit kommen Ortswechsel immer häufiger vor, sei es berufsbedingt oder aus welchen Gründen auch immer. Da kommt es doch gerade Recht, dass die übliche Kündigungsfrist eines Mietvertrags mit der Nennung von drei potentiellen Nachmietern übergangen werden kann. Leider stimmt diese über Generationen verbreitet Weisheit nicht wirklich. 
Generell gibt es in Deutschland, nach deutschem Mietrecht, drei Arten der Kündigung: die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist und eine außerordentliche fristlose Kündigung. 

Kündigungsfristen des Mietvertrags

Mietverträge die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, können und müssen mit einer normalen, ordentlichen, Kündigung beendet werden. Hierbei gelten auch die vom Gesetzgeber bestimmten Formen und Fristen. Das heißt, die Kündigung muss nach § 568 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beispielsweise schriftlich zugehen und auch als Kündigung gekennzeichnet werden. 
Doch wie sieht es mit den Fristen aus? Laut Gesetz (§ 573c Abs. 1 BGB) muss der Mieter unabhängig der eigentlichen Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Soweit auch die gängige Regel. Wenn die Beendigung jedoch vom Vermieter ausgeht richtet sich die Frist nach der Vertragsdauer des Verhältnisses. Bis zu fünf Jahren gilt eine Frist von drei Monaten, danach fünf und ab acht Jahren gilt eine Kündigungsfrist von neun Monaten. 
Ab und an wird aber ein beidseitiger Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit im Mietvertrag verankert, was eine ordentliche Kündigung unmöglich macht. Dies zeigt auch das Problem und Potential. Generell sind die Fristen zu beachten, es sei denn im Mietvertrag wird ein entsprechender Paragraph hinzugefügt. Wenn also eine Nachmieterklausel vereinbart wird, sofern dies der Vermieter akzeptiert, dann ist ein vorzeitiger Auszug bei Präsentation geeigneter Nachmieter möglich.

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Ausnahmen und außerordentliche Kündigung

Neben der Ausnahme dass eine Nachmieterregel explizit im Vertrag vereinbart ist und der Vermieter somit potentielle geeignete Nachmieter akzeptieren muss, gibt es auch noch einige Härtefälle die eine außerordentliche Kündigung möglich machen. 
Leidet der Mieter zum Beispiel unter einer schwerwiegenden Krankheit oder erwartet einen Familienzuwachs, was die momentane Wohnsituation für ihn unerträglich macht, besteht die Möglichkeit bei Bestellung eines Nachmieters den Mietvertrag vorzeitig zu Beenden. Selbiges gilt auch beim Anfangs genannten beruflichen Ortswechsel, sofern dieser dringend und kurzfristig erfolgt. In jedem Fall muss der Nachmieter den Vertrag so übernehmen wie er momentan ist, ohne Änderungswünsche. 

Fazit:

Falls Sie Ihren Mietvertrag kurzfristige kündigen wollen und potentielle Nachmieter haben, dann ist Ihnen das bei bestimmten Härtefällen oder bei Verankerung einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag möglich. Ansonsten gelten die normalen Kündigungsfristen.
Es soll aber auch kulante Vermieter geben, die, bei beidseitigem Interessen und adäquater Kommunikation, einer vorzeitigen Kündigung nichts entgegenzusetzen haben, sofern eine einvernehmliche Lösung gesucht und gefunden wird.
Sollten Sie weitere Fragen hinsichtlich der Kündigungsfristen und Formalitäten im Mietrecht haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team von der RE/MAX Immobilien Galerie, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!