Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine
Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen
haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 – 52 26 50 stehen wir
Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Zertifizierte Hausverwaltungen

Bevor wir darüber schreiben, wie Sie als Wohnungseigentümer Ihre ungeliebte Hausverwaltung
auswechseln k
önnen,
sollten Sie sich im Klaren sein, dass die Auswahl der n
ächsten wesentlich sorgfältiger über die Bühne gehen sollte. Es gibt inzwischen
wenigstens kleine Hilfsmittel, die die Suche etwas vereinfachen sollen. Eine
Garantie oder ein Allerheilmittel bilden diese aber leider auch nicht. Es gibt allerdings
Hausverwaltungen, die sich zertifiziert lassen haben und eben ihre
Firmenpolitik danach ausrichten. Die German Facility Management Association
(GEFMA) hat die Zertifikate 710 – 730 erstellt, die vom TÜV Rheinland
abgenommen wurden und f
ür ‘integriertes
ganzheitliches Facility Management, technischen Service sowie Instandhaltung
von technischen und baulichen Anlagen‘ stehen. Damit ist wenigstens eine
gewisse Transparenz gegeben, die ja leider viele Hausverwalter vermissen
lassen. Weiter Pflichten f
ür Häuser mit
Eigentumswohnungen sind im Wohneigentumsgesetz festgeschrieben.
Wenn
Hausverwaltungen vor bevorstehenden gr
ößeren Veränderungen
ihre Eigent
ümer informieren würden und diese dann per Abstimmung dafür oder dagegen wählen könnten und sich der Verwalter an diese
Entscheidungen halten w
ürde, wäre viel Ärger nicht entstanden.

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Triftige Gründe müssen vorliegen

Sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft
trotzdem zu dem Entschluss gekommen sein, die Hausverwaltung vorzeitig abl
ösen zu wollen, müssen dafür schon triftige Gründe vorliegen, wie zum Beispiel:

  • zerstörtes
    Vertrauensverhältnis
  • Vorteilsnahme
    bei Vertr
    ägen
  • eigenmächtiger Abbruch einer Eigentümerversammlung
  • Verweigerung
    der Umsetzung von Beschl
    üssen
    der Eigent
    ümer.

Die einfache Mehrheit reicht auf der
Eigentümerversammlung

In diesen Fällen ist schneller Handlungsbedarf der
Eigent
ümer gefordert, die dann
auf einer  Eigentümerversammlung mit
einfacher Mehrheit die Abberufung/K
ündigung ihres Verwalters beschließen kann.
Ansonsten bleibt
Ihnen nur warten bis der Vertrag mit der Verwaltung abl
äuft und dann nicht mehr verlängert bzw. fortgesetzt wird.
Juristische
Hilfe ist ebenfalls empfohlen, denn falsche Anschuldigungen oder vorschnelle
Entscheidungen k
önnen
sich finanziell negativ f
ür die
Eigent
ümer auswirken.

Sollten Sie
weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser
Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht
Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!