Kitschige-Weihnachtsdeko-cut
Kennen Sie das? Alle Jahre wieder säumt eine Kolonne illuminierter Plastikweihnachtsmänner die Einfahrt in Gartenzwerg-Manier und mündet an einem blinkenden Rentierschlitten. Auf der anderen Straßenseite erklimmt indes ein feister, lebensgroßer Kunststoff-Weihnachtsmann die Fassade… – Ja, so manchem weihnachtet es in diesen Tagen einfach zu sehr.
Schlechter Geschmack ist zwar ein ästhetisches Ärgernis, aber nicht strafbar. Grundsätzlich darf jeder im eigenen Bereich – also in der Wohnung inklusive Fenster und auch Balkon – nach Lust und Laune dekorieren. Darauf kann der Vermieter keinen Einfluss nehmen, immer vorausgesetzt, es besteht keine Brandgefahr. 
Vor dem Schmücken der Außenfassade muss der Vermieter jedoch um Erlaubnis gefragt werden. 
Maßgebend ist aber nicht dessen persönlicher Geschmack, sondern die örtlichen Gegebenheiten: Sind die Nachbarhäuser großzügig geschmückt oder ist die Dekoration gar dezent im Hinterhof angebracht, kann eine Verschlechterung der Optik nicht als Begründung für ein Verbot dienen. 
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Im Allgemeinen gilt: Fassadenschmuck ist zulässig, so lange die Außenwand nicht beschädigt und der Nachbar nicht gestört wird. Damit die Deko den Weihnachtsfan nicht teuer zu stehen kommt, muss sie sicher installiert sein – auch kraxelnde Weihnachtmänner sollten also so befestigt werden, dass sie einem Schneesturm standhalten und keinem Passanten auf den Kopf fallen. 
Richterin-erbost
Eigentlich ist es selbstverständlich: Auch in punkto Weihnachtsdekoration endet die persönliche Freiheit dort, wo die Rechte anderer berührt werden. Und doch kommt es immer wieder zu Klagen, weil Mieter ihre Gestaltungsfreude hemmungslos ausleben und damit auf den (Geschmacks-)Nerv des Nächsten drücken.  
Da Streit, was Geschmacksfragen betrifft, ja  bekanntlich müßig ist, müssen Nachbarn mit Kitsch & Co leben – zumindest solange er nur die Augen beleidigt. 
Wie steht es jedoch mit Gemeinschaftsräumen? Gegen den Weihnachtskranz an der eigenen Haustür kann niemand Einwände erheben. Nicht akzeptieren müssen Nachbarn jedoch, wenn sich die fromme Deko-Wut auf das Treppenhaus und die Flure ausdehnt. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch überschritten, wenn die Festbeleuchtung  das Schlafzimmer des Nachbarn taghell ausleuchtet.  Schon so mancher wurde durch singende Rentiere und/oder blinkende Leuchtmittel  von Girlanden und Lichterketten um den nächtlichen Schlaf gebracht. Dergestalt vorweihnachtlich Geschädigte können verlangen, dass aufdringliche Beleuchtung ab 22 Uhr ausgeschaltet wird. 
In punkto Energiesparen wirkt sich die Vorweihnachtszeit eher kontraproduktiv aus: Das Heidelberger Institut für Energiedienstleistungen schätzt, dass die Deutschen 2014 stolze 77 Millionen Euro für Weihnachtsbeleuchtung ausgeben. Das entspricht 409 Millionen Kilowattstunden Stromverbrauch – genügend, um 140.000 Haushalte ein Jahr lang zu versorgen.