Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine
Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen
haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 – 52 26 50 stehen wir
Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Basis ist eine EU-Verbraucherrichtlinie

Angenommen,
Sie lesen eine Annonce in der Zeitung, in der eine herrliche Wohnung f
ür einen sehr günstigen Preis angeboten wird. Da Sie sowieso schon auf der Immobiliensuche
waren, schreiben Sie dem Makler eine E-Mail, der auch prompt zur
ückschreibt. Damit haben Sie, durch Ihr konkludentes
Verhalten, gleichzeitig einem Maklervertrag zugestimmt.
Seit dem
13.06.2014 hat sich rein rechtlich sehr viel getan, denn nun geh
ören Maklerverträge, die nicht im Maklerbüro vereinbart werden, zu
den sogenannten Fernabsatzverträgen und haben ein 14-t
ägiges Widerrufsrecht, da dieser Vertrag per Fernkommunikationsmittel
zustande gekommen ist. Dazu geh
ören übrigens alle Verträge, die per Telefon, E-Mail, Handy oder ähnlichem abgeschlossen wurden.
Basis hierf
ür ist eine EU-Verbraucherrichtlinie, die seit
Mitte des Jahres nun auch deutsches Recht ist.



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Im „Gesetz zur
Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
Regelung der Wohnungsvermittlung“ wurde unter anderem auch festgelegt, dass
Kunden von ihrem Immobilienmakler ordnungsgem
äß über das Widerrufsrecht und die
Widerrufsfrist belehrt werden m
üssen. Geschieht das nicht, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14
Tage nach Vertragsabschluss.

Immobilienmakler werden sich absichern

Verständlicherweise werden sich nun Immobilienmakler
dahingehend absichern, dass sie sich eine schriftliche Best
ätigung unterzeichnen lassen werden, in der

  • die
    ordnungsgem
    äße Widerrufsbelehrung
    best
    ätigt wird
  • eingewilligt
    wird, dass der Makler schon vor Ablauf der Frist mit der Arbeit beginnt
  • der
    Kunde zustimmt, dass damit sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung
    durch den Makler erloschen ist.

Mal ehrlich,
kaum jemand wird einen Vertrag schon widerrufen, deren Wirkung noch gar nicht
begonnen hat oder erst in 14 Tage anfangen soll. Es liegt also im Interesse
aller, wenn der Makler z
ügig mit seiner Arbeit
beginnen kann.
Sollte der
Kunde von seinem Widerrufsrecht fristgem
äß Gebrauch machen, hatte
aber ausdr
ücklich darauf bestanden, dass der Makler
schon mit seiner Arbeit beginnt, steht dem Makler ein sogenannter Wertersatz
zu.

Sollten Sie
weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser
Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht
Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!