Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 – 52 26 50 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Beim Maklervertrag muss zwischen dem allgemeinen Maklervertrag und dem Makler-Alleinvertrag unterschieden werden. Ein allgemeiner Maklervertrag auf der Basis der Paragrafen 652 bis 655 BGB kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden und verpflichtet den Makler nicht zu bestimmten Aktivitäten. Auf den Makler-Alleinvertrag lassen sich die Bestimmungen zum Dienstvertrag, also dem Paragrafen 611 BGB, anwenden. Er wird über einen konkreten Zeitraum hinweg abgeschlossen und kann von Ihnen mit individuellen Vereinbarungen versehen werden, welche Leistungen der Makler während der Vertragslaufzeit erbringen muss. In den meisten Fällen werden dafür separate Aufwandsentschädigungen vereinbart, die nicht von der Erfolgsprovision abhängig sind. 

Der Makler-Alleinauftrag ist ein Exklusiv-Vertrag

Haben Sie als Kunde einen Makler-Alleinauftrag erteilt, dürfen Sie während dieser Zeit keinem weiteren Makler einen Auftrag zur Immobiliensuche oder zur Käufersuche erteilen. Das sichert dem Makler ein exklusives Recht auf die Vermittlung der Immobilie zu. Außerdem bringt es Ihnen als Kunde den Vorteil, dass Sie einen festen Ansprechpartner haben. Diese alleinige Tätigkeit eines Maklers, die in der Regel auf Langfristigkeit ausgelegt ist, macht sich bei der Suche nach Miet- oder Kaufobjekten vor allem dadurch bezahlt, dass er sich sehr intensiv mit den Wünschen des Kunden und der Interessenten auseinandersetzen kann, um ein geeignetes Objekt oder passende Käufer zu finden. 
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Makler-Alleinauftrag auch im Hinblick auf Verkaufserlöse interessant

Bei der Tätigkeit eines Immobilienmaklers zur Suche eines Mieters oder Käufers wird die für ihn erzielbare Provision immer nach der Höhe der vereinbarten Kaltmiete bzw. auf der Grundlage des erreichten Verkaufserlöses ermittelt. Parallel ist die Vereinbarung einer Bonuszahlung möglich, wenn bei einem vermittelten Verkauf die von Ihnen als Mindestpreis angegebene Summe überschritten wird. Auf Grund seiner Fachkenntnis liegt dieser Preis in der Regel stets deutlich höher als der Preis, den Sie als Laie für ein Objekt erzielen könnten. Ursache ist, dass der Makler zum Beispiel weiß, wie man eine Immobilie am besten präsentiert, und er auch auf statistisches Material von den Gutachterausschüssen zugreifen kann.  Bei einem Alleinauftrag hat der Makler die Möglichkeit, sich intensiv mit den Eigenheiten einer Immobilie auseinanderzusetzen. Er muss nicht “hetzen”, da andere Immobilienmakler nur auf Masse aus sind und ihn dadurch unter Druck setzen. Somit kann er sein gesamtes Wissen und die ganze Erfahrung ausspielen. Und genau diese Kenntnis bringt bei den Preisverhandlungen entscheidende Vorteile.
Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!