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Wer sein ehemaliges Zuhause verlässt, um sich in einem neuen Heim niederzulassen, konfrontiert sich nicht nur mit einem stressigen Umzug, sondern auch mit dem Aus- und Einzug. Hierbei stellt sich natürlich immer wieder die Frage: muss ich die zu verlassende Wohnung renovieren? Mal abgesehen davon, dass wohl kaum jemand großartig ambitioniert sein dürfte, beim Wohnungswechsel eine Renovierung der ehemaligen Wohnung vorzunehmen, ist einzig und allein der Inhalt es Mietvertrags entscheidend. Die darin enthaltenen Klauseln entscheiden darüber, ob der ehemalige Mieter die Wohnung beim Auszug renovieren muss, oder nicht. 
Der wichtigste Vertragsbestand, ist die Klausel über Schönheitsreparaturen beim Auszug. Sagt diese aus, dass sämtliche Mängel und Spuren beseitigt werden müssen, ist der Mieter dazu verpflichtet, die Wohnung beim Auszug zu renovieren. Wird die vorgeschriebene Renovierung jedoch schwammig formuliert oder mit einem starren Fristplan vorgeschrieben, ist die Klausel unwirksam. Schwammige Aussagen bezeichnen Formulierungen, wie zum Beispiel: “in vertragsgemäßem Zustand” oder “wie beim Einzug überlassen”. Auch bei einem starren Fristplan, wie zum Beispiel “nach 5 Jahren”, ist der Mieter laut BGH, Az. VIII ZR 361/03, 152/05 und 178/05 nicht dazu verpflichtet, die Wohnung beim Auszug zu renovieren. In diesen Fällen ist der Vermieter für die anfallende Renovierung verantwortlich. 

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Beim Einzug in das neue renovierungsbedürftige Heim, bestimmen oftmals Verhandlungen, die auszuführenden Arbeiten in der neuen Wohnung. Hier hat der künftige Mieter häufig die Möglichkeit, 1-3 mietfreie Monate auszuhandeln, sofern sich der Mieter darauf einlässt, die nötige Renovierung selbst durchzuführen. 
Eine weitere Option findet sich in der Wohnungsübernahme und der Vereinbarung zwischen Mieter und Nachmieter. Diese Möglichkeit, ist mit diversen Vorteilen für beide Parteien verbunden. Der Nachmieter erklärt sich dazu bereit, die Wohnung im aktuellen Zustand, inklusive der bereits gezahlten Kaution zu übernehmen. Auf diese Weise erspart sich der Nachmieter potenzielle Zahlungen, wie Provision, Kaution oder Genossenschaftsanteile. Gleichzeitig erklärt sich dieser dazu bereit, die Wohnung beim Auszug zu renovieren und sämtliche anfallenden Schönheitsreparaturen auszuführen, sofern diese vom Vermieter verlangt und im Übernahmeprotokoll festgelegt sind. Der ehemalige Mieter zieht ebenfalls seine Vorteile aus dieser Übereinkunft und erspart sich die eventuell anfallende Renovierung, da die Wohnung im aktuellen Zustand übergeben wird.
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