Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt.

Kuriose Fälle des Mietrechts

Der Nachbar oder Mieter hat mal wieder seine Mülltonne nicht hereingestellt? Und das jetzt schon dreimal. Wer kennt das nicht? Hier einige skurrile Fälle, bei denen Richter Streitigkeiten zwischen Vermietern, Mietern und Nachbarn schlichten durften.

Satellitenschüssel adieu!

Als Mieter hat man in Deutschland das Recht darauf, Medieninhalte zu genießen. Zum Zwecke der Religionsausübung sind in Deutschland leider Inhalte, die nicht über Kabel übertragen werden, nur per Satellit konsumierbar. Doch eine Wand aus Schüsseln stört oft den Vermieter. Einer Klage eines Deutschen Konvertiten zum Islam wurde jedoch nicht statt gegeben: Er darf seine Schüssel nicht behalten, da er nicht ausreichend gut arabisch spricht um seine islamischen Predigten zu verstehen.

fehlerbroschuere-banner

Bitte setzen!

Um ein ganz anderes Problem mit einer Schüssel ging es vor einem Gericht in Wuppertal. Ein Mieter empörte sich, weil sein Nachbar sein kleines Geschäft zu plätschernd verursacht. Seine Forderung: Er solle sich beim Vorgang bitte setzten. So würde der Strahl verkürzt und das Geräusch minimiert. Der Richter riet zur Umsicht: Man könne dem Nachbar nicht befehlen, wie er sein Geschäft verrichten solle.

Krähen auf Glockenschlag!

Kräht er zu früh, muss er weg: In Hamm würde einer Klage einer Frau stattgegeben, die sich über das verfrühte Krähen des Nachbarhahnes beschwerte. Deshalb muss sich der Gockel nun an bestimmte „Krähzeiten“ halten. 

Störfaktor Marienbild

Ein Marienbild im Flur störte doch ihn gewaltig. Schwupp, überwies er weniger Miete an den Vermieter. Der zuständige Richter gab dem Vermieter recht: Solange das Bildnis beim Anblick keinen Schock oder Vergleichbares beim Mieter auslöse, dürfe es getrost hängenblieben. Der Mieter sei ja schließlich getauft.

Beleidigen erlaubt?

Das Oberlandesgericht Köln beschließt: Begründen Sie ihre verbalen Ausfälle gegenüber ihres Vermieters mit „geeigneten Beispielen“, kann Ihnen der Strick nicht gezogen werden. Sollten Sie also beim nächsten Gespräch wieder einmal das Bedürfnis verspüren, sich über das neue Protzauto ihres Vermieters auszulassen, sagen Sie ruhig „Zuhälterwagen“! Aber dann ganz schnell begründen!
Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!