„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt“, schrieb dereinst Friedrich Schiller. Besonders, wenn es um ihre Nachbarn geht, sind die Deutschen sehr klagefreudig, mag der Anlass auch noch so nichtig erscheinen. Ist die friedliche Weihnachtszeit vorbei, wird vielerorts wieder die Streitaxt poliert.

Tierische Lärmbelästigung

Bellende Hunde, (Grundstücks-)grenz-überschreitende Katzen, quakende Frösche: Oft ist nicht der Nachbar selbst, sondern sein tierisches Gefolge Verursacher des Unmuts auf der anderen Seite des Zauns bzw. der Straße. Gackernder Dauerbrenner vor Gericht ist das liebe Federvieh, genauer gesagt der Hahnenschrei.
Wann ein herzhaftes „Kikeri“ erlaubt ist, wissen zumindest niedersächsische Hähne bereits seit 20 Jahren: Damals verbot das Landgericht Oldenburg ihnen zwischen 21 Uhr abends und 7 Uhr morgens den Schnabel. An Sonn- und Feiertagen durfte zwischen 12 und 14 Uhr allenfalls diskret im Stall gegackert werden.
Bis zu den Gockeln eines Hühnerzüchters im beschaulichen 300-Seelen-Dorf Zitz im Westen Brandenburgs hat sich dieses Urteil offenbar nicht herumgesprochen. Im Mai 2016 musste das Amtsgericht Brandenburg/Havel über einen seit Jahren schwelenden Streit um Hahnengegackere entscheiden. Geklagt hatte ein Nachbar, dem das männliche Federvieh „zu laut, zu oft und zu früh“ krähte. Es ging um die spannende Frage: Dürfen die Hähne eines Züchters N. lauter krähen als 55 Dezibel? (Dies ist die Grenze für Lärm- belästigung am Tag). Ob die Gockel beim Hühnerharem in derart reduzierter Lautstärke noch Eindruck schinden konnten, ist nicht überliefert.

Die „Domestizierung des Mannes“

Wenn der Hahn auf dem Misthaufen am Morgen stolz seinen Kamm anschwellen lässt und kraftvoll kräht, markiert er damit sein Revier und signalisiert, dass er es verteidigen kann. Da sind die Mittel maskulinen Dominanzverhaltens beim Manne schon bescheidener. Eine der letzten Bastionen ist das Urinieren im Stehen. Und das ist rechtens, entschied der Düsseldorfer Amtsrichter Stefan Hank: „Trotz der (…) Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet“, befand er auf die Klage eines Mieters hin, dem die Vermieterin nach seinem Auszug 2.000 Euro von der Kaution abzog, weil der Marmor rund um die Toilette stumpf geworden war. Jemand, der diesen alten Brauch noch ausübe, müsse zwar mit erheblichen Auseinandersetzungen insbesondere mit weiblichen Mitbewohnern rechnen, nicht jedoch mit einer Verätzung des rund um das WC verlegten Marmorbodens, blieb der Amtsrichter standhaft. Dies wollte die Vermieterin nicht hinnehmen, doch der Kläger bekam auch in zweiter Instanz Recht – obwohl diesmal eine Richterin den Vorsitz (!) hatte.

Die Größe spielt keine Rolle

Ein Porsche Cayenne ist der Traum vieler Männer. Dass das PS-starke Gefährt mit einer beachtlichen Breite von 1.93 Metern aber auch seine Schattenseiten hat, musste ein Münchener Autofan erfahren. Der Stellplatz sei zu klein, befand er als er seinen Tiefgaragenstellplatz nur fünf Tage nach der Anmietung fristlos kündigte – ohne zu zahlen. Sein Vermieter sah dies anders und bekam Recht. Der Richter erklärte die Kündigung für unwirksam und verurteilte den Porsche-Fahrer zur Zahlung der offenen Miete. Das Kuriose daran: Bei dem Urteil spielte die Größe des Parkplatzes am Ende überhaupt keine Rolle. Entscheidend war vielmehr die „grobe Fahrlässigkeit seitens des Mieters“. Dieser hätte sich als Halter eines überdimensionierten Fahrzeugs die Örtlichkeiten vor der Vertragsunterschrift ansehen müssen, befand der Richter.
Quellen: Haus & Grund Deutschland, dejure. org, jurion.de, Ratgeber Westdeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau, Augsburger Allgemeine.