Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine
Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen
haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 – 52 26 50 stehen wir
Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Achten Sie auf die Fristen

Jeder weiß, dass es nicht gerade einfach ist, kurzfristig
aus bestehenden Vertr
ägen zu entkommen.
Genauso verh
ält es sich auch mit
Mietvertr
ägen. Ist er erst mal von beiden Seiten
unterzeichnet, bleibt Ihnen oft nichts anderes
übrig, als die gesetzliche dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten, auch wenn Sie noch gar nicht in der Wohnung
leben.
Aber auch hier
ist Vorsicht geboten, denn wenn Sie den jetzigen Monat mit in die K
ündigungsfrist einbeziehen möchten, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag des Monats beim
Vermieter eingegangen sein. Achtung! Hier z
ählt auch der Samstag als Werktag, außer wenn er der dritte
Werktag des Monats ist. Dann verl
ängert sich die Frist bis
zum folgenden Montag. Erh
ält der Vermieter die Kündigung auch nur einen Tag später, müssen Sie einen weiteren Monat Miete
bezahlen. Stellen Sie au
ßerdem sicher, dass Ihre
K
ündigung von Ihnen und allen anderen im
Vertrag stehenden Mietern unterschrieben ist und auch den Ort und das Datum
beinhaltet. Eine pers
önliche Zustellung oder
per Einschreiben oder Boten ist zu empfehlen, um den Nachweis der Zustellung zu
belegen. K
ündigungen per Telefon, Fax oder E-Mail
sind rechtlich
übrigens nicht wirksam.

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Grundsätzlich gibt es bei Mietverträgen kein
Widerrufsrecht

Wenn möglich sollten Sie von vornherein eine eventuelle Rücktrittsklausel
im Vertrag miteinschließen, die Ihnen eine vorzeitige K
ündigung ermöglichen könnte, da es bei Mietverträgen grundsätzlich kein Widerrufsrecht gibt.
Des Weiteren
steigen Ihre Chancen, wenn Sie auf Ihr R
ücktrittsrecht bestehen,
falls zum Beispiel der Zustand der Wohnung nicht dem Vertrag entspricht, obwohl
Sie mehrmals darauf hingewiesen haben.
Letztendlich
bleibt Ihnen noch die M
öglichkeit des Anfechtens
des Mietvertrages. § 119 des BGB best
ätigt hilft Ihnen, wenn
ein Irrtum vorliegt und die arglistige T
äuschung des Vermieters wäre ein weiterer Grund, der sogar zur fristlosen Kündigung führen könnte, wenn sie nachgewiesen werden kann.

Sollten Sie
weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser
Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht
Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!