Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine
Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen
haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 – 52 26 50 stehen wir
Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Achten Sie auf die Fristen
Jeder weiß, dass es nicht gerade einfach ist, kurzfristig
aus bestehenden Verträgen zu entkommen.
Genauso verhält es sich auch mit
Mietverträgen. Ist er erst mal von beiden Seiten
unterzeichnet, bleibt Ihnen oft nichts anderes übrig, als die gesetzliche dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten, auch wenn Sie noch gar nicht in der Wohnung
leben.
Aber auch hier
ist Vorsicht geboten, denn wenn Sie den jetzigen Monat mit in die Kündigungsfrist einbeziehen möchten, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag des Monats beim
Vermieter eingegangen sein. Achtung! Hier zählt auch der Samstag als Werktag, außer wenn er der dritte
Werktag des Monats ist. Dann verlängert sich die Frist bis
zum folgenden Montag. Erhält der Vermieter die Kündigung auch nur einen Tag später, müssen Sie einen weiteren Monat Miete
bezahlen. Stellen Sie außerdem sicher, dass Ihre
Kündigung von Ihnen und allen anderen im
Vertrag stehenden Mietern unterschrieben ist und auch den Ort und das Datum
beinhaltet. Eine persönliche Zustellung oder
per Einschreiben oder Boten ist zu empfehlen, um den Nachweis der Zustellung zu
belegen. Kündigungen per Telefon, Fax oder E-Mail
sind rechtlich übrigens nicht wirksam.
Grundsätzlich gibt es bei Mietverträgen kein
Widerrufsrecht
Wenn möglich sollten Sie von vornherein eine eventuelle Rücktrittsklausel
im Vertrag miteinschließen, die Ihnen eine vorzeitige Kündigung ermöglichen könnte, da es bei Mietverträgen grundsätzlich kein Widerrufsrecht gibt.
Des Weiteren
steigen Ihre Chancen, wenn Sie auf Ihr Rücktrittsrecht bestehen,
falls zum Beispiel der Zustand der Wohnung nicht dem Vertrag entspricht, obwohl
Sie mehrmals darauf hingewiesen haben.
Letztendlich
bleibt Ihnen noch die Möglichkeit des Anfechtens
des Mietvertrages. § 119 des BGB bestätigt hilft Ihnen, wenn
ein Irrtum vorliegt und die arglistige Täuschung des Vermieters wäre ein weiterer Grund, der sogar zur fristlosen Kündigung führen könnte, wenn sie nachgewiesen werden kann.
Sollten Sie
weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser
Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht
Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!