Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt.
„Tierhaltung nicht erlaubt“. So steht es in vielen standardisierten Mietverträgen. Nicht selten führen diese unverbindlichen Klauseln zu Missverständnissen. Und der ein oder andere Mieter setzt sich stillschweigend über das vom Vermieter ausgesprochene Verbot hinweg: Fiffi und Co ziehen trotzdem mit ein. Zu Recht?

Urteil des Bundesgerichtshofes schafft Klarheit

Ein Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (BHG) vom 20.03.2013 bringt Licht ins Dunkel: Die Richter legen die Standartklausel für Haustiere im Mietvertrag als Benachteiligung des Mieters aus. Damit ist so manche Klage des Vermieters hinfällig.

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Kein grundsätzliches Verbot

Vierbeiner wie Hunde und Katzen zu halten ist also nicht per se verboten. Dafür muss der Vermieter triftige Gründe angeben. Diese sind hier für Sie aufgeführt:
 
Der Vermieter darf die Haltung eines Haustieres dann unterbinden, wenn die Ruhestörung der Hausbewohner nicht mehr gewährleistet ist. Lautes Bellen und aggressives Verhalten sind hier ausschlaggebend. 
Bei Kampfhunden ist ein Verbot allein aufgrund der Rassenzugehörigkeit zulässig. Ebenfalls kann der Vermieter die Haltung eines Tieres untersagen, wenn bereits andere Artgenossen das Revier für sich beanspruchen. 
Weiter gilt dies für die übermäßige Haltung von Tieren in einer Wohnung. Unzulässig ist zum Beispiel das Halten von mehreren Dutzend Vögeln in nur zwei Zimmern.
Ebenso müssen Pelztiere, die übermäßige Gerüche oder Schmutz verursachen, auf Geheiß des Vermieters vor der Tür bleiben.

Ausnahmefälle bei Haustierhaltung

Dennoch kann der Vermieter nicht in allen Fällen Widerspruch einlegen. Kleintiere wie Wellensittiche und Fische, sowie kleine Nager sind vom Vermieter zu dulden. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass die Tiere in Käfigen oder Aquarien gehalten werden müssen.

Konflikte vermeiden

Um unnötige Konflikte im Vorfeld auszuräumen empfiehlt es sich für den Vermieter, die Tierhaltung zunächst „unter Vorbehalt“ zu erlauben. Diese Maßnahme entschärft vorab ein ungutes Mietverhältnis. Sollte es dann im Verlauf zu Komplikationen mit Haustieren kommen, kann der Vermieter je nach Fall und Tragweite erneut entscheiden.
Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!