Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine
Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen
haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 – 52 26 50 stehen wir
Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Klare Verhältnisse
Das ein
Immobilienmakler nur Anspruch auf sein Honorar hat, wenn er erfolgreich ein
Objekt vermittelt hat, ist ja wohl hinlänglich bekannt, aber wer
zahlt eigentlich? Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Hierzulande
war es üblich, dass der Auftrag vom Verkäufer oder Vermieter kommt, aber der Käufer oder Mieter dafür bezahlen muss. Diese Vereinbarung weicht langsam auf und der Markt passt
sich langsam den Gewohnheiten an, die schon lange in den USA, Groβbritannien
und den skandinavischen Ländern vorherrscht – nämlich die Verkäufercourtage.
Bei der Verkäufercourtage
oder auch Innenprovision beauftragt und bezahlt nur der Verkäufer den Makler, wodurch klare Verhältnisse geschaffen werden. Der Makler kennt seinen
Auftraggeber, ist nur ihm verpflichtet und erhält im Erfolgsfall auch nur von ihm seine Provision. Diese Verkäuferprovision wird übrigens nicht extra ausgewiesen und ist dadurch für den Käufer nicht ersichtlich.
Der Markt wird übersichtlicher
Durch die im Verkaufspreis
beinhaltete Maklerprovision entstehen also dem Käufer keine zusätzlichen aufgeführten Gebühren, was ihm die
Finanzierung der Erwerbsnebenkosten vielleicht etwas erleichtert. Auβerdem
haben auf dem Markt angebotene Objekte den groβen Vorteil, dass sie ‘ohne
Provision‘ oder ‘courtagefrei‘ offeriert werden können, wodurch sie bestimmt wettbewerbsfähiger werden. Das ist übrigens auch einer der
Gründe, warum Objekte, die zum Verkauf oder
zur Vermietung anstehen, in anderen Ländern fast nur mit Verkäufercourtage
angeboten werden. Es macht den Immobilienmarkt einfach übersichtlicher.
Wer die Leistungen bekommt, zahlt auch dafür
Durch die Verkäufercourtage
entsteht also ein sehr klares Vertragsverhältnis. Die Interessen liegen eindeutig beim Verkäufer, der letztendlich auch für die Leistungen des
Immobilienmaklers bezahlt, die er beauftragt hat. Allerdings muss dies in einem
Maklervertrag festgehalten werden. Dazu eignet sich zweifellos die schriftliche
Form, die aber nicht unbedingt zwingend ist. Maklerverträge können auch mündlich oder durch eindeutiges (schlüssiges) Verhalten
zustande kommen. Ihr Immobilienmakler berät Sie aber gern weiter,
wenn etwas unklar geblieben ist.
Sollten Sie
weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser
Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht
Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!