Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157/52 26 50 oder per E-Mail stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. 
Vor fast jeder Mietwohnung gibt es einen Hausflur, meist ein Podest zwischen zwei Stiegen im Treppenhaus. In dieser Zone treffen die Mieter oft aufeinander und jeder geparkte Gegenstand wird von desinteressiert bis skeptisch wahrgenommen. Schnell kommt es zu Unstimmigkeiten über geparkte Fahrräder, Kinderwagen, Schuhe oder gar Mülltüten. Als Vermieter stehen Sie dann als Schlichter in der Pflicht und müssen jede Eskalierung mit klaren Aussagen zur Rechtslage unterbinden. Ihre Mieter haben nur die Mietwohnung gemietet und der Flur ist Gemeinschaftsfläche. Auf dieser darf grundsätzlich nichts abgestellt oder gelagert werden. Allerdings haben Gerichte mit ihren Urteilen einige Ausnahmen zugelassen, die bestimmten Gegenständen Duldung zusprechen. 

Unverzichtbare Hilfsmittel dürfen im Flur stehen

Nach allgemein anerkannter und wiederholter Gesetzsprechung haben Mieter, auch wenn der Flur nicht zu ihrer Mietwohnung gehört, in einigen Fällen ein Recht auf Lagerung oder parken. So dürfen Kinderwagen im Treppenhaus, auf dem Treppenabsatz oder sonstiger Flurfläche abgestellt werden. Dabei müssen die Eltern aber beachten, dass das Gefährt den Durchgang nicht versperrt oder die Reinigung der Flächen behindert. Das gleiche Recht gilt für Rollstühle und Gehhilfen, die aber auch nicht zu Stolperfallen oder Gefahrenherden werden dürfen. Bei zusammenklappbaren Konstruktionen ist immer der Zustand mit dem kleinsten Platzbedarf zu wählen. Im Zweifel entscheiden Sie als Vermieter, ob die geparkten Gegenstände stören.
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Im Flur entscheidet die Kulanz von Vermieter und Mitbewohnern

Natürlich hängt das Empfinden, ob im Flur gelagerte Dinge, sehr von den baulichen Voraussetzungen und Flächengrößen ab. Oft ist der Zustand der vor der Mietwohnung verbliebenen Sachen mitentscheidend und kann den Stein des Anstoßes erst ins Rollen bringen. Wenn also verrostete Fahrräder, ausgelatschte und muffige Schuhe oder Mülltüten vor der Tür abgestellt sind, werden Sie als Vermieter auf den Gesamteindruck des Flurs hinweisen oder auf die Beschwerden von Wohnnachbarn eingehen müssen. Wenn die Räumlichkeiten im Flur genug Platz für eine nicht beeinträchtigende oder störende Lagerung anbieten, können Sie das dulden und als Eigentümer durchgehen lassen. 

Fahrräder müssen in einen Fahrradkeller, in die Wohnung oder auf die Straße

Einer der häufigsten Gründe für Streit unter oder mit Mietern, die den Flur vor ihrer Mietwohnung mit benutzen, sind Fahrräder. Auch wenn es sich um ordentliche Räder handelt, die gut in Schuss sind und optisch keinen Anlass zur Klage geben, gehören sie nicht ins Treppenhaus oder auf den Treppenabsatz. Auch im Eingangsbereich dürfen sie nicht abgestellt werden. Neben den ästhetischen Gründen sprechen auch praktische Gründe dagegen. Die Räder stören bei der Reinigung und keinem, der den Flur reinigt, kann zugemutet werden, fremde und meist auch noch abgeschlossene Fahrräder umzuräumen. Hinzu kommt das eventuelle Blockieren von Brandwegen bei Feuer oder Wasserschäden. Hier müssen Sie sehr deutlich darauf hinweisen, dass der Flur nicht zur Mietwohnung gehört.
Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktierenUnser Team von der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!