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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt.
Seit 1. Mai 2013 ist die neue Mietrechtsreform in Kraft. Sie sieht unter anderem Änderungen bei Sanierungen im Energiesektor von Miethäusern und eine Lockerung des Kündigungsschutzes bei überfälligen Mieten vor.
Hier haben wir für sie die wichtigsten Fakten zusammengestellt:
Energetische Sanierungen muss der Vermieter drei Monate vorher in Schriftform ankündigen. Ebenfalls soll er den Mieter auf die Formalien und Fristen eines Härteeinwandes informieren. Das bedeutet, dass der Mieter bis zum Modernisierungsbeginn Einwand erheben kann.
Mieterhöhungen nach Modernisierungen sind je nach Fall zu prüfen. Jedoch dürfen jährlich grundsätzlich bis zu elf Prozent der Kosten auf die Miete umgelegt werden. Ausgenommen hiervon sind reguläre Wartungsarbeiten, die den Wert der Wohnung nicht maßgeblich verbessern.
Nach §561 BGB gilt für den Mieter nach wie vor das Sonderkündigungsrecht: Er kann bei Mieterhöhungen durch anfallende Sanierungen bis Ende des zweiten Monats nach Bekanntgabe kündigen.
Die Mietrechtsreform schreibt ebenfalls fest, dass die erste Rate mit der ersten Miete zu überweisen ist. Andernfalls kann dem Mieter wegen „Zahlung im Verzug“ fristlos gekündigt werden.
Ist der Mieter in zwei Monatsmieten im Rückstand, darf nach dem 1. Mai 2013 ebenfalls fristlos gekündigt werden. Im Verfahrensfall kann gerichtlich angeordnet werden, dass der Mieter die betreffende Summe bis Verfahrensende hinterlegen muss.
Bei Zwangsräumungen ist die Berliner Räumung eine kostensparende Alternative. Entgegen einer kostenintensiven Räumung mit Einlagerung der „beweglichen Sachen“ durch Speditionen o.ä., wird lediglich das Schloss ausgetauscht. Hier übt der Vermieter das Vermieterpfandrecht nach §562 BGB für alle Gegenstände in der Wohnung aus.
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