Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt.
Morgens im Hausflur: Ihr Nachbar grinst Sie belustigt an uns sagt. „Gut gefeiert gestern?“ Sie nicken völlig perplex und schlaftrunken und fragen sich: „Das kann doch unmöglich jemand gehört haben?“
Oder: Sie kommen von einer anstrengenden Woche nach Hause und wollen vor allem eins: Ruhe und ausschlafen. Doch Pustekuchen: ab 21 Uhr wummern von unten satte Bässe durch die Decke nach oben ins Schlafzimmer. Jetzt zu Ohrstöpseln greifen oder am besten gleich die Polizei rufen?

Generelles Partyrecht?

Generell kann sich der Mieter auf Artikel 13 Des Grundgesetzes berufen. Dieser schützt das Verhalten im eigenen Wohnraum. Zusätzlich könnte nach Artikel 2, Absatz 1 GG auf das Auffangsgrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit plädiert werden. So bliebe die freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützt. Doch lässt sich daraus ein grundsätzliches Recht auf Party an 365 Tagen im Jahr ableiten?
Auch der Nachbar hat sein Recht auf Ruhe und freie Entfaltung. Hier lässt sich wiederum das Gebot der Rücksichtnahme anführen. Personen, die besonders ruhebedürftig sind – also kleine Kinder und kranke, ältere Menschen.

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Das Geräuschempfinden berücksichtigen

Es wird also empfohlen, die Lautstärke der Anlage im Griff zu haben. Denn das sei oft der größte Problemherd. So Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. In einer Wohnung darf natürlich gefeiert werden, aber eben nicht zu laut und unter Berücksichtigung des Geräuschempfindens der Anwohner bzw. Nachbarn.
Juristisch gesehen reicht es nicht, die Party vorher anzukündigen oder den Nachbar einzuladen: Wer Ruhe will, muss diese auch bekommen“, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. 
Die Hausordnung regelt das Zusammenleben in der Miet- oder Eigentumswohnung. Hier wird zwischen 22 Uhr und 7 Uhr morgens Zimmerlautstärke gefordert. Dabei sind alle Geräuschquellen wie lautes Diskutieren, das Knallen von Türen und eben auch laute Musik mit inbegriffen.

Silvester bleibt die Ausnahme

Die einzige Ausnahme bleibt Silvester. Aufgrund von Feuerwerk und Partylärm können sich feste Zeiten verschieben: Meist ebbt das Knallen von Feuerwerkskörpern nach 2 Uhr ab. Dann ist auch hier Ruhe geboten. 
Gut geraten ist man bei Unsicherheit dem Nachbarn Bescheid zu sagen. So erspart man sich das Klopfen des Besenstils oder das Anrücken der Polizei. Denn das kann bei wiederholtem Male teuer werden und mit bis zu mehreren Hundert Euro auf den Geldbeutel schlagen.
Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!