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Beim Verkauf einer Immobilie treffen Sie nicht nur auf ganz spezielle Rechtsvorschriften, die eingehalten werden müssen. Sie werden auch mit den entsprechenden Fachbegriffen konfrontiert. Unter anderem geht es bei der notariellen Beurkundung um die Belastungsvollmacht.

Die Belastungsvollmacht – ein Fachbegriff, den der Notar erklärt

Der Begriff Belastungsvollmacht stammt aus dem Hypotheken- und Grundbuchrecht und kommt immer dann ins Spiel, wenn ein Immobilienkauf mittels eines Darlehens finanziert wird. Für den Notar, der ständig mit solchen Beurkundungen umgeht, gehört der Rechtsjargon zum ganz normalen Tagesgeschehen. Verkäufer und Käufer dagegen betreten dabei in der Regel völliges Neuland. Sie haben eventuell vor dem Notartermin noch niemals von der Belastungsvollmacht, einer im Grundstückskaufvertrag enthaltenen Vereinbarung, gehört. 

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Die Belastungsvollmacht – ein Hilfsmittel zur Immobilienfinanzierung

Es ist gang und gäbe, dass für den Kauf einer Immobilie ein Darlehen aufgenommen wird. Als notwendige Sicherheit zeichnet sich hervorragend das neu zu erwerbende Grundstück aus. Dieses kann jedoch zugunsten des Käufers eigentlich erst dann belastet werden, wenn dieser auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die endgültige Eigentumsübertragung wird aber nicht stattfinden, bevor der Kaufpreis entrichtet ist. Stellt der Verkäufer sein Grundstück vorzeitig als Sicherheit zur Verfügung, geht er ein hohes Risiko ein. Denn noch haftet er für sein Eigentum. Um aus diesem Kreislauf auszubrechen, bedient man sich des Hilfsmittels der Belastungsvollmacht.

Die Belastungsvollmacht – eine Sicherheit für Verkäufer und Käufer

Der Käufer wird dadurch bemächtigt, das ihm in der Praxis noch nicht gehörende Grundstück als Sicherheit verwenden zu dürfen. Er kann zugunsten seines Finanzierungsinstitutes eine Grundschuld bestellen lassen bzw. eine bereits eingetragene Grundschuld für das Pfandrecht verwenden. Der Verkäufer unterwirft sich damit zwar der möglichen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld auf sein Eigentum, bekommt im Gegenzug aber den Auszahlungsanspruch des entsprechenden Darlehens zugesprochen.
So entsteht die Gewissheit, dass das zur Finanzierung aufgenommene Darlehen auch tatsächlich für die Bezahlung des betreffenden Objekts verwendet wird und nicht in fremde Hände gerät.

Die finanzierende Bank wiederum erhält durch die Zustimmung des Verkäufers zur vorzeitigen Belastung des Grundstücks ihre gewünschte Sicherheit. Der Geldtransfer kann über die Bühne gehen und wenn der Kaufvertrag damit abgeschlossen ist, wird auch die Eigentumsübertragung, die sogenannte Auflassung, endgültig vorgenommen werden.


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