Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt.
Ästhetische Kategorien und die Frage nach Schönheit: Sie sind abhängig vom Auge des Betrachters. Doch was hilft dies beim Streit um die Verschönerung des Wohnraumes? Durch normales Wohnen entstehen Abnutzungserscheinungen.
Dies ist vom Vermieter zunächst einmal hinzunehmen: Anfallende Schönheitsreparaturen wie Streichen, Kalken, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie der Türen und Malern der Fensterinnenseiten werden nach einigen Jahren fällig. Doch wer kommt dafür auf?
Maßnahmen zu Beseitigungen von Abnutzungserscheinungen sind allen voran das Streichen der Wände, Türen und Fenster und gegebenenfalls der Heizung. Im Gegensatz zu Modernisierungen oder Instandsetzungen können diese Arbeiten oder Leistungen auf den Vermieter übertragen werden. Dies geschieht per Klauseln, die in Mietverträgen Fristen für Oberflächenreparaturen festlegen. In der Praxis sieht das laut Rechtsprechung wie folgt aus: Renovierungen in Küche, Bad und Duschen sind alle drei, in Wohnräumen, Fluren und Toiletten alle fünf und in Nebenräumen alle sieben Jahre durchzuführen.
Achtung! Klauseln in Verträgen sind nicht zwingend gültig. Fristen dürfen nicht zu starr festgelegt werden. Enthält eine Klausel zu Schönheitsreparaturen keine allgemein gefassten Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ hat das Folgen: Alle weiteren Klauseln werden dadurch ungültig und der Mieter kann theoretisch ohne Renovierung ausziehen. Mit allgemeinen Zusätzen jedoch beginnt eine Frist mit dem Einzug oder der letzten Renovierung des Vormieters.
Das heißt: Um Komplikationen zu vermeiden sind allgemeine Formulierungen leichter zu handhaben und flexibler durchführbar. Der Mieter ist nicht verpflichtet, einen Handwerker zu beauftragen und muss nur dann renovieren, wenn die Frist ausläuft. Verschönert werden muss nur, was er selbst „abgewohnt“ hat.
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