Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine
Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen
haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 – 52 26 50 stehen wir
Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Beide Parteien sollten Rücksicht walten lassen
Erlaubt ist
(fast) alles, was der derzeitige Mieter gestattet, denn mit der Wohnungsübergabe und dem Aushändigen der Schlüssel wechselt auch das Hausrecht vom
Eigentümer auf den Mieter.
Fakt ist, dass
aufgrund des Mietvertrages sich beide Parteien verpflichtet haben, die
Interessen der jeweiligen anderen Partei zu respektieren und Rücksicht walten
zu lassen.
Vermieter müssen sich ordnungsgemäß ankündigen
Deshalb müssen auch Vermieter sich ordnungsgemäß ankündigen, wenn sie die Wohnung besichtigen möchten. Hinzu kommt, dass dafür auch noch triftige Gründe vorliegen müssen.
Einer dieser
Gründe ist zweifellos die
Besichtigung durch interessierte Nachmieter während der dreimonatigen Kündigungsfrist. Es muss nämlich dem Vermieter möglich gemacht werden, dass er sein
Eigentum kontinuierlich weitervermieten kann. Dies funktioniert natürlich nur, wenn Interessenten sehen können, was sie eventuell mieten möchten. Auch diese Wohnungsbesichtigungen müssen für den Mieter zumutbar bleiben. Das heißt, nur zu den ortsüblichen Besuchszeiten
wochentags zwischen 10 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 18 Uhr und nur nach
einer Ankündigungszeit von mindestens 24 Stunden.
Bitte nicht straffällig werden
Falls Sie als
Mieter vorhaben, Ihrem Vermieter aus irgendwelchen Gründen zum Abschied noch eins auszuwischen,
indem Sie die Wohnung verunstaltet oder verschmutzt vorzeigen, um eine
Wiedervermietung oder einen Verkauf zu vereiteln, werden Sie wohl
Schadensersatz zahlen müssen,
um dem Vermieter den ihm entstandenen Mietausfall zu ersetzen. Dies passiert
auch, wenn Sie zu einem angekündigten und bestätigten
Termin nicht anwesend sind oder den Zustand Ihrer Wohnung bewusst negativ und falsch darstellen.
Ebenso straffällig machen sich Eigentümer, die während der Abwesenheit ihrer Mieter sich
mittels eines Zweitschlüssels
Zugang zur Wohnung verschaffen. Es klingt vielleicht paradox, doch können sie in diesem Fall wegen Hausfriedensbruch
angezeigt werden, wenn sie versuchen ihr Eigentum zu betreten.
Sollten Sie
weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser
Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht
Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!