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Um den Wohnungsmarkt schnellstmöglich zu entlasten, hat das Bundeskabinett am 3. Februar diesen Jahres eine Sonderabschreibung für den Neubau oder Erwerb von Mietwohnungen als Anreiz für private Investoren beschlossen. Voraussetzung bei Neubauten ist, dass der Bauantrag bis 31. Dezember 2018 gestellt wird. Außerdem müssen die entstehenden oder erworbenen Eigentumswohnungen mindestens zehn Jahre lang für Wohnzwecke vermietet werden.
„Der Wohnungsmarkt ist in einigen Regionen angespannt. Vor allem in Großstädten fehlen Wohnungen. Dazu kommt der Zuzug vieler Flüchtlinge. Wir müssen jetzt die richtigen Anreize setzen“, erklärte Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble die Lage.
Statt die lineare Abschreibung zu erhöhen, um den Bau neuer Mietwohnungen nachhaltig auszuweiten, sorgt der zeitlich befristete Steuerbonus für schnelle und kurzfriste Ersparnis. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie im darauffolgenden Jahr dürfen jeweils zehn Prozent zusätzlich zu den regulären zwei Prozent der linearen Abschreibung jährlich abgesetzt werden. Im dritten Jahr sind es bis zu neun Prozent der Bemessungsgrundlage. Insgesamt können Investoren also bis zu 35 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellerkosten steuerlich geltend machen.
Da nur Wohnungen gefördert werden sollen, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind, muss allerdings eine Baukostenobergrenze von 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche eingehalten werden. Davon sind maximal 2.000 Euro je Quadratmeter steuerlich absetzbar.
Wer also zum Beispiel 350.000 Euro (Nebenkosten wie Maklercourtage, Notarkosten und Grunderwerbsteuer inklusive) in eine 100 Quadratmeter-Wohnung in Stuttgart investiert, darf, abzüglich des Grundstückspreises, auf höchstens 300.000 Euro Bemes- sungsgrundlage kommen. Davon kann er in den ersten drei Jahren 105.000 Euro absetzen. Das ergibt bei einem Spitzensteuersatz von zum Beispiel 33,3 Prozent 35.000 Euro Steuerer- sparnis. Die Sonderabschreibung ist bis einschließlich 2022 möglich.
Auch was den Standort betrifft, gibt es Bedingungen: Zum Fördergebiet gehören Gemeinden, deren Mietniveau mindestens fünf Prozent über dem Bundesdurchschnitt liegt. Bemessen wird dies nach den Mietstufen IV bis VI des Wohngelds, wobei die sechste Stufe in Groß- und Universitätsstädten wie Hamburg, München, Köln, Stuttgart, Frankfurt und Wiesbaden erreicht wird. Förderfähig sind auch Gebiete mit Mietpreisbremse (§556d BGB) und mit abgesenkter Kappungsgrenze (§ 558 Absatz 2, Satz 2 und 3, BGB).
Die Finanzminister der Länder standen dem Gesetzesvorschlag zunächst skeptisch gegenüber. Auch der Eigentümerverband „Haus & Grund“ fürchtet, dass das neue Steuersparmodell kein langfristiges Engagement fördere,sondern Spekulanten anziehen könnte, die sich eine kurzfristige Steuerersparnis sichern und das Objekt nach der Spekulationsfrist wieder abstoßen würden.
Quellen: Bundesregierung.de, Bundesfinanzministerium.de, Hausundgrund.de, Handelsblatt, Frankfurter neue Presse, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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