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Ab 1. November müssen Mieter nach dem Einzug wieder eine Wohnsitzbestätigung ihres Vermieters beim Einwohnermeldeamt vorlegen. Wohnungseigentümer, nach § 19 BMG zur Mitwirkung verpflichtet, sollten diese Pflicht nicht auf die lange Bank schieben, denn der Wohnortwechsel muss vom neuen Mieter innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde angezeigt werden.
“Wer sich erst danach zum Einwohneramt begibt, kann damit eine Ordnungswidrigkeit begehen”, erklärt Andreas Schanz, Sprecher des baden-württembergischen Innenministeriums. Das Bußgeld, sowohl für den Mieter als auch für den Wohnungseigentümer, kann bis zu 1.000 Euro betragen.
Die 2002 abgeschaffte Regelung wird bundesweit wieder eingeführt, weil die Zahl der Scheinanmeldungen zunimmt. Das derzeitige Meldegesetz ist anfällig für Missbrauch, da im Prinzip jeder einen beliebigen Wohnsitz angeben kann, um „unterzutauchen“.
So soll u.a. verhindert werden, dass Kriminelle und Terroristen sich unter falschen Adressen bei den Einwohnerämtern anmelden. Denn es kommt durchaus vor, dass Polizisten zu nächtlicher Stunde die Wohnung rechtschaffener Bürger stürmen, weil Kriminelle ihre Adresse zur Tarnung illegaler Aktivitäten angegeben hatten.
Doch Adressmissbrauch kommt auch in den besten Familien vor: Um ihre Kinder in der gewünschten Grundschule anmelden zu können bzw. soziale Brennpunkte zu meiden, geben immer mehr Eltern falsche Adressen an bzw. „verschreiben“ sich bei der Angabe der Hausnummer.
Vermieter sollten hier nicht behilflich sein, denn wer aus Gefälligkeit eine Scheinanmeldung unterstützt, z.B., weil befreundete Eltern ihr Kind nicht in die Schule mit dem hohen Ausländeranteil schicken wollen, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Die Interessenvertreter der Wohnungseigentümer begrüßen die neue Regelung, obwohl sie zusätzlichen Aufwand bedeutet: Ab 1. November haben Vermieter nämlich einen Auskunftsanspruch gegenüber den Meldebehörden und können kostenlos bei den Einwohnerämtern abfragen, wer in ihrer Wohnung gemeldet ist. So soll verhindert werden, dass Mieter an weitere Nutzer untervermieten. „Ein Vermieter will wissen, wer in seiner Wohnung gemeldet ist“, meint Gerold Happ von Haus & Grund Deutschland. Dies erhöhe die Hemmschwelle, bei der Anmeldung zu tricksen.
Der Deutsche Mieterbund ist weniger angetan von der neuen alten Regelung, die vor 13 Jahren von der rot-grünen Bundesregierung abgeschafft wurde, weil sie als zu kompliziert und bürokratisch galt. Zudem hätten Mieter bereits damals regelmäßig darüber geklagt, die Bescheinigung für das Einwohneramt vom Vermieter nicht rechtzeitig bekommen zu haben. Doch wer legt sich schon gern mit dem neuen Vermieter an?
Justiziar Dietmar Wall bezweifelt außerdem, dass das neue Meldegesetz Kriminelle oder Terroristen daran hindere, verdeckt Wohnungen anzumieten: “Wer in der Lage ist, große Verbrechen oder Terroranschläge zu verüben, kann auch leicht seine wahre Identität durch einen gefälschten Pass verbergen“, so Wall.
Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Vermieter können sie entweder dem Mieter oder direkt der zuständigen Behörde zukommen lassen.
Der Vermieter muss neben seinem Namen und seiner Anschrift folgende Angaben machen: Anschrift der Wohnung, Datum und Name der meldepflichtigen Person. Außerdem sollte in der Bestätigung unbedingt vermerkt werden, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt.
Quellen: Bundesministerium des Innern (BMI), welt.de, sueddeutsche.de, news.immowelt.de
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