Mietpreisbremse:

Bereits im Sommer 2013 hatten die Länder einen verbesserten Schutz vor überhöhten Mieten und die Bezahlung der Maklerprovision nach dem Bestellerprinzip gefordert. In seiner Plenarsitzung am 27. März dieses Jahres hat der Bundesrat das Gesetz nun gebilligt. Es ist am 01. Juni 2015 in Kraft getreten.

Bisher konnte die Miete vieler Immobilien erhöht werden, indem bei Neuvermietung von Bestands-wohnungen Mietverträge mit einem höheren Mietzins vereinbart wurden. Dieser überstieg oft die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese Praxis wird mit Einführung der Mietpreisbremse, die den Mietanstieg auf angespannten Wohnungsmärkten dämpfen soll, kaum noch möglich sein. Bei einer Wiedervermietung  darf die zulässige Miete künftig höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Zunächst bis 31. Dezember 2020 soll die Mietpreisbremse für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten. Diese wurde von der Landesregierung nun im Raum Tübingen, Reutlingen, Böblingen/Sindelfingen für die Städte Tübingen und Reutlingen festgesetzt. 
Es gibt auch Ausnahmen: So gilt die Neuregelung nicht für Neubauwohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden. Auch die Erstvermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung fällt nicht unter die  Beschränkung.
Für Eigentümer bedeutet dies:

Achten Sie bei einer Neuvermietung darauf, ob Ihre Immobilie in einem „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt“ liegt. Wird die Obergrenze, also die ortsübliche Vergleichsmiete plus maximal zehn Prozent, dort allgemein eingehalten?
Prüfen Sie nach aufwändiger Modernisierung, ob die Mietpreisbremse für Ihre Wohnung gilt.
Sollten Sie bereits eine Miete vereinbart haben, die oberhalb der Mietpreisbremse liegt, müssen Sie diese weder im laufenden Mietverhältnis noch bei Neuvermietung senken.
Bestellerprinzip:

Ziel der Bundesregierung war es eigentlich, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern zu schaffen. Zu diesem Zweck wurde das so genannte Bestellerprinzip, das seit dem 01.06.2015 gilt, beschlossen. Auch in Zukunft können sowohl Mieter als auch Vermieter Wohnungsvermittler beauftragen.  Doch jetzt soll die marktwirtschaftliche Regel “wer bestellt, der bezahlt” gelten.

Nachdem allerdings die gesetzlichen Regelungen so ausgestaltet sind, dass es für den Makler nahezu unmögliche ist, sich vom Mieter beauftragen und seine Leistung bezahlen zu lassen, wird künftig in aller Regel der Vermieter es sein, der den Makler beauftragt und dann aufgrund der Gesetzeslage zu bezahlen hat. Eine Provision zwischen Mieter und Makler kann nur dann noch vereinbart werden, wenn der Mieter dem Makler einen schriftlichen Suchauftrag erteilt hat, für ihn eine Wohnung ausfindig zu machen, die dem Makler bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war und die er, sollte es zu keiner Vermietung kommen, anschließend auch nicht anderweitig anbieten darf.
Der Gesetzgeber hat außerdem ausgeschlossen, dass der Vermieter die Kosten hinterher an den Mieter weitergibt oder auf die Miete umlegt.