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Immer wieder kommt es vor, dass die im Mietvertrag angegebenen Wohnungsmaße nicht der tatsächlichen Größe der eigenen vier Wände entsprechen. Das ist für Mieter besonders ärgerlich, zahlen diese durch falsche Maße hier für eine vermeintliche Fläche, die ihnen nicht tatsächlich zur Verfügung steht. Doch können Mieter, weil falsche Maße im Mietvertrag stehen, die Mietzahlung kürzen und eine Mietminderung verlangen?
Tatsächlich können Mieter eine Mietminderung durchsetzen und müssen weniger Miete zahlen, wenn die im Mietvertrag angegebenen Maße um mehr als 10 Prozent von der tatsächlichen Größe der Mietsache abweichen. Diese Entscheidung zugunsten der Mieter hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2003 gefällt. Dabei gingen die Richter auch schon damals davon aus, dass der Mieter im Rahmen der Mietminderung nicht gezwungen ist, darzulegen, dass die Tauglichkeit der Mietsache durch die geringere Fläche beeinträchtigt ist.
Die aktuelle Rechtsprechung bleibt auch weiterhin dabei, dass ein Mietvertrag als eine rechtsverbindliche Feststellung zu werten sei. Daher können Mieter davon ausgehen, dass die Angaben im Mietvertrag keine falschen Maßangaben beinhalten. Ist dies doch der Fall, ist eine Mietminderung durch die Mieter rechtens. Mieter sind darüber hinaus berechtigt, zu viel entrichtete Mietzahlung mit der laufenden Miete zu verrechnen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2003 bezog sich auf einen Fall, in dem der Vermieter nicht berücksichtigt hatte, dass Dachschrägen oder überdachte Flächen einer Terrasse nicht in vollem Umfang auf die Wohnungsfläche anrechenbar sind. In der Folge kam es zu dem Urteil, welches falsche Maße im Mietvertrag als Grund für eine Mietminderung anerkannte.
Die korrekte Anrechnung von Teilflächen zur Gesamtwohnfläche gestaltet sich auch gegenwärtig unter Umständen noch schwierig. Um hier für mehr Transparenz zu sorgen, gibt es zumindest für öffentlich geförderten Wohnraum eine Wohnflächenverordnung, die Auskunft über eine richtige Berechnung von Wohnflächen gibt.
Zwischenzeitlich existieren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Wohnfläche in Mietobjekten. Bis auf sehr geringe Abweichungen in den Berechnungsergebnissen, ergeben sich bei allen Ermittlungsinstrumenten jedoch kaum nennenswerte Abweichungen.
So werden Dachschrägen von über 2 Metern Höhe voll berechnet. Zwischen 1 und 2 Metern wird jedoch nur noch die Hälfte der Fläche angesetzt. Unter einem Meter zählt die Fläche nicht mehr als hinzurechnungsfähige Wohnfläche.
Treppenaufgänge werden ebenso berechnet wie Dachschrägen. Sind diese in mehr als drei Steigungen unterteilt, so zählen sie ebenso wenig wie die zugehörigen Treppenabsätze zur regulären Wohnfläche.
Auch voll berechnete Balkone, Terrassen oder Dachgärten ergeben falsche Maße im Mietvertrag, die zu einer Mietminderung führen können. Korrekt berechnet, zählen diese Flächen für gewöhnlich nur zu einem Viertel als Wohnfläche.
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