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Seit dem 27. Januar 2021 wurde das Homeoffice für viele Beschäftigte alltäglich. Hintergrund: an diesem Datum trat die Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Sie sieht vor, dass Arbeitgeber überall dort die Arbeit von Zuhause ermöglichen müssen, wo es zumutbar ist. Was dabei zusätzlich anfällt an Kosten für Strom Wasser, Heizung und Telefon, wird zukünftig durch die sogenannte Homeoffice-Pauschale ausgeglichen werden.
Im Vorteil ist natürlich, wer vorher bereits von Zuhause aus gearbeitet hat und somit meist auch ein Büro in den eigenen vier Wänden besitzt. Alle anderen mussten und müssen kreativ werden. Denn es gilt, sich eine Arbeitsecke in den eigenen vier Wänden einzurichten oder sein Laptop einfach auf dem Esszimmertisch oder auf der Couch aufzuklappen. Die Kosten für häusliches Arbeiten waren bislang nur abzugsfähig, wenn dafür ein abgeschlossener Raum zur Verfügung steht, der zumindest 90 Prozent ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird.
Damit in Corona-Zeiten auch Angestellte, Gewerbetreibende und Freiberufler zumindest einen Teil der Nebenkosten, die das Homeoffice verursacht, absetzen können, haben Bundestag und Bundesrat im Dezember die Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen. Sie gilt für alle, auch Gewerbetreibende und Freiberufler, die ihren vorhandenen Arbeitsraum in Pandemiezeiten nicht nutzen dürfen oder können. Die Voraussetzung bei Arbeitnehmern ist, dass der Vorgesetzte das Homeoffice angeordnet hat. Eine Aufforderung oder Empfehlung reicht nicht aus, um den Pauschbetrag geltend machen zu können.
Ob und wie ein Arbeitszimmer steuerliche Berücksichtigung findet, regelt das Einkommensteuergesetz in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b. Pro Kalendertag, also an Tagen, an denen die berufliche und betriebliche Tätigkeit von zu Hause aus ausgeübt wird, können 5 Euro Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Damit sollen anfallende Kosten für Strom, Internet, Heizung, Warmwasser und Telefon abgegolten werden. Die Höchstgrenze liegt bei 600 Euro, was 120 Kalendertagen entspricht. Die Pauschale ist personenbezogen. Arbeiten also mehrere Mitglieder der Familie im Homeoffice, kann jeder von ihnen den jeweils angefallenen Betrag in der Steuererklärung geltend machen.
Doch die Homeoffice-Pauschale hat auch eine Kehrseite. Der Pauschbetrag von maximal 600 Euro kann leider nicht ergänzend geltend gemacht werden sondern wird auf die Werbungskostenpauschale (1.000 Euro) angerechnet.
Es gewinnt also nur, wer mit seinen Werbungskosten inklusive Homeoffice-Pauschale über dieser Grenze liegt, weil er zum Beispiel Einrichtungsgegenstände wie Büromöbel, Laptop oder Drucker anschaffen muss. Bei allen anderen bleibt die Pauschale ohne Wirkung.
Steuerexperten empfehlen deshalb, Kosten wie Telefongebühren oder für den Kauf von Schutzmasken zusätzlich in der Steuererklärung anzusetzen.
Falls vorhanden, sollten Sie das separate Arbeitszimmer von der Steuer absetzen und auf die Homeoffice-Pauschale verzichten. Die anteilige Miete wirkt sich immer vorteilhafter aus als die neue Pauschale. Wer auf eigene Kosten einen Arbeitsraum außerhalb der eigenen Räumlichkeiten anmietet, kann die gesamten Kosten für diesen Raum als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Logischerweise können die Homeoffice- und die Pendlerpauschale von 30 Cent je Kilometer nicht zusammen geltend gemacht werden. Bei einem einfachen Arbeitsweg von etwa 17 Kilometern sind die steuerlichen Vorteile durch die Fahrtkosten größer als durch das Arbeiten von Zuhause.
Quellen: ivd.net, steuertipps.de, bundesregeirung.de, zdf.de, tagesschau.de, lohn-info.de, focus.de, bgbl.de (Bundesgesetzblatt)
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