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Gute Neuigkeiten für Immobilienkäufer: Ab 2021 können sie einiges an Nebenkosten sparen. Es gibt ein neues Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Dieses sieht vor, dass der Verkäufer der Immobilie künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision mittragen muss, wenn er einen Makler beauftragt. RE/MAX Germany fasst im Folgenden kurz zusammen, welche Auswirkungen das neue Gesetz für die Käufer einer Immobilie hat.
Nach langen Diskussionen hat das neue Gesetz zur gerechten Verteilung der Maklerprovision am 5. Juni auch den Bundesrat passiert. Damit ist die letzte Hürde genommen. Spätestens ab Beginn des Jahres 2021 zahlt der Verkäufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses die Maklerprovision zur Hälfte mit. Damit sind auch die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern vom Tisch.
In Berlin, Bremen, Brandenburg, Hamburg und Hessen wurde die Maklercourtage bislang allein vom Käufer gestemmt. Diese Regel galt auch, wenn der Makler vom Verkäufer engagiert wurde. In den übrigen Bundesländern wurden die Gebühren schon immer geteilt. Der neue Gesetzesentwurf soll nun bundesweit zu einer einheitlichen Regelung und somit mehr Verteilungsgerechtigkeit führen. Erst wenn der Verkäufer nachweislich seinen Beitrag geleistet hat, muss der Käufer seinen Anteil von maximal 50 Prozent an der Provision begleichen (§ 656d BGB).
Das neue Gesetz soll die Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern spürbar entlasten. Die hohen Kaufnebenkosten, bestehend aus Grundsteuer, Gebühren für Grundbucheintrag und Notar sowie Maklercourtage, erschweren in Deutschland den Immobilienerwerb. Je nach Bundesland betragen sie zwischen neun und 15 Prozent des Kaufpreises. Geht man von einer Maklerprovision von bis zu 7,14 Prozent aus, sinken die Nebenkosten beim Immobilienerwerb immerhin um etwa 3,5 Prozent. Das kann zum Beispiel bei einer 400.000 Euro teuren Immobilie immerhin eine Ersparnis von 14.000 Euro bedeuten.
Interessant in diesem Zusammenhang ist das Ergebnis einer Auswertung des Immobilienportals Immowelt. Demnach sind Wohnungen, die von Maklern angeboten werden, in neun von elf untersuchten deutschen Großstädten trotz Maklerprovision günstiger als Wohnungen, die direkt vom Eigentümer angeboten wurden. Untersucht wurden die 2019 bei Immowelt angebotenen Bestandswohnungen zwischen 40 und 120 Quadratmetern. Der Vorstandschef der Immobilienplattform Cai-Nikolas Ziegler begründet dies damit, „dass private Verkäufer dazu neigen, den Wert ihrer Immobilie zu hoch einzuschätzen, während Makler von vornherein marktgerechte Preise ansetzen.“ So betrachtet lohnt es sich durch das neue halbe Bestellerprinzip nun doppelt, einen Makler zu beauftragen.
Ein weiterer Vorteil für den Eigenheimkäufer ist, dass sich durch die Teilung der Provision auch die Rolle des Maklers neu definiert. Dieser ist als Vermittler nun beiden Parteien gleichermaßen verpflichtet. Vielleicht kann der „Unparteiische“ auch dazu beitragen, zu verhindern, dass Verkäufer ihren Teil der Kosten durch die Hintertür der Kaufpreiserhöhung letztendlich wieder auf die Käufer abwälzen. Dies befürchten nämlich Skeptiker der Neuregelung.
Paragraf 665a der neuen BGB Vorschrift legt außerdem fest, dass ein Maklervertrag über den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung künftig der Textform (hierzu zählt auch eine E-Mail) bedarf. Nur dann ist er rechtsgültig. Eine mündliche Vereinbarung oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus.
Quellen: bundestag.de, sueddeutsche.de, haufe.com, immobilienwelt.de, biallo.de, boerse-online.de, wohnglueck.de
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