Du bist hier: Startseite1 / Aktuelle Nachrichten2 / Tipps zum Immobilienverkauf3 / Absolut verbindlich: Der neue Energieausweis, kurz EnEV
Am 01.05. dieses Jahres ist die neue EnEV (Energieeinsparverordnung) 2014 in Kraft getreten. Welche Änderungen damit verbunden sind, möchten wir nachstehend darstellen:
Damit Interessenten bereits vor einer Besichtigung über die energetischen Eigenschaften einer Immobilie im Bilde sind und verschiedene Angebote vergleichen können, müssen Verkäufer oder Vermieter, bzw. der Makler in deren Auftrag, bereits in der Immobilienanzeige einige Nachweise erbringen. Genannt werden muss die Art des Ausweises (Energiebedarfs- oder -verbrauchsausweis) und der darin verzeichnete Energiekennwert. Dieser bezieht sich, wie bisher, auf die Gebäudenutzfläche. Auf Wunsch des Bundesrates entfällt eine Umrechnung des Bedarfs- oder Verbrauchswertes auf die Wohnfläche.
Anzugeben ist auch der wesentliche Energieträger für die Heizung des betreffenden Gebäudes. Bei Wohngebäuden müssen zukünftig auch Effizienzklassen (Buchstaben von “A+” bis “H”) angeben werden. Diese Effizienzklassen lassen allerdings keine Rückschlüsse auf die Betriebskosten eines Gebäudes zu. Ein gasversorgtes Gebäude der Klasse D kann die gleichen Energiekosten aufweisen wie ein fernwärmeversorgtes Gebäude der Klasse B. Wohl aber zeigt der Buchstabe die energetische Qualität des Gebäudes an. Ein schlecht isoliertes Gebäude wird demnach eine niedrigere Effizienzklasse aufweisen.
Nachweispflicht in Anzeigen besteht nur, wenn ein Ausweis bereits vorhanden ist – was der Fall sein sollte: Der Energieausweis (bzw. eine Kopie) muss dem potentiellen Mieter bzw. Käufer nach der neuen Regelung nämlich bereits bei Besichtigung der Immobilie vorgelegt werden. Ausgehändigt werden muss das Dokument spätestens nach Vertragsabschluss.
Die Neuregelung bezieht sich auf Energieausweise, die nach Inkrafttreten der EnEV-Novelle ausgestellt werden – also ab Mai 2014. Vermieter oder Verkäufer, die für ihre Immobilie bereits einen Energieausweis nach bisherigem Recht erstellen ließen, brauchen kein neues Dokument – zumal auch die Einteilung der Ausweise in bedarfs- bzw. verbrauchsorientiert beibehalten wird. (Achtung: Nicht energetisch sanierte Gebäude, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde, müssen bei bis zu vier Wohneinheiten bedarfsorientiert ausgewiesen werden.)
“Verkäufer und Vermieter sollten die neue Regelung ernst nehmen, denn ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten EnEV, also ab 1. Mai 2015, treten neue Bußgeldvorschriften in Kraft: Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten oder zulässigen Nachweis drohen Geldstrafen von bis zu 15.000 Euro”.
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