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Im Gegensatz zu Schlitten, Skiern und Co. gehört die Schneeschaufel zu den weniger beliebten winterlichen Gerätschaften. So wird die lästige Aufgabe des Schneeräumens gern delegiert und alle Jahre wieder stellt sich die Frage: Wer ist nun eigentlich für was zuständig?
Grundsätzlich muss der Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass alle, auch unbefestigten, Gehwege entlang seines Grundstückes frei von Schnee und Eis sind, damit Passanten und Besucher nicht stürzen und sich verletzen. Will er diese Pflicht auf den Mieter übertragen, so muss dies im Mietvertrag geregelt sein. Ein Absatz in der Hausordnung genügt nur, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist.
Ob Mieter oder Vermieter: Wer keine Lust auf Schneeschippen hat, kann auch einen Hausmeisterdienst beauftragen und dabei außerdem Steuern sparen. 20 Prozent der Lohnkosten von „haushaltsnahen“ Dienstleistern sind steuerlich absetzbar, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Sogar der Winterdienst auf öffentlichen Wegen wird als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Dies besagt ein Urteil des Bundesfinanzhofes von März 2014 (Az.: VI R 55/12).
Hat der Vermieter selbst die Arbeiten in Auftrag gegeben und legt die Kosten auf den Mieter um, kann der entsprechende Anteil der Nebenkostenabrechnung von der Steuer abgesetzt werden, vorausgesetzt, die Rechnung wurde per Überweisung gezahlt.
In den meisten Kommunen beginnt die Streupflicht um sieben Uhr morgens, am Wochenende zwei Stunden später. Für alle, die gerne früh aufstehen und statt Frühsport zur Schaufel greifen wollen, gilt: Wichtig ist, dass der Hauptweg vor dem Haus verkehrssicher ist. Gibt es keinen Bürgersteig vor dem Grundstück, müssen Anwohner eine begehbare Spur von mindestens 1,20 Meter am Straßenrand frei schaufeln. Ein Fußweg zwischen dem eigenen und dem Nachbarhaus muss bis zur Mitte geräumt werden, bei Kreuzungen geht die Räumpflicht bis zur Fahrbahnkante.
Bewohner eines Mehrfamilienhauses sollten zudem dafür sorgen, dass niemand auf dem Weg zum Hauseingang, zu den Mülltonnen oder den Garagen ausrutscht.
Insofern nichts anderes vereinbart ist, muss der Vermieter alle benötigten Geräte und Streumittel wie Splitt oder Sand zur Verfügung stellen.
Altersschwache und kranke Mieter können nicht zum Schneeräumen verpflichtet werden. Ob sie selbst oder der Vermieter sich um eine Vertretung bemühen müssen, ist nach wie vor strittig. Sicher ist nur, dass der kranke Mieter die Kosten tragen muss, wenn ein Räumdienst beauftragt wird.
Die Räum- und Streupflicht endet übrigens erst um 20 Uhr abends. Bis dahin muss von Gesetzes wegen, falls erforderlich, in regelmäßigen Abständen geräumt werden. Weder Berufstätigkeit noch Urlaub schützen vor dem Kampf gegen Neuschnee und Glatteis.
Alle Regeln rund um die Räumpflicht findet man in der kommunalen Satzung. Für Eigentümer, die Schadensersatzforderungen vorbeugen möchten, gibt es eine Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung. Diese greift allerdings nicht bei „grober Fahrlässigkeit“.
Quellen: Bundesfinanzministerium, finanztipp.de, ratgeber.immowelt.de, zuhause.de
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