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Bei einer Wohnungsvermietung sind für den Vermieter ungemeine Vermögenswerte im Spiel, weswegen dieser selbstverständlich gerne sein Eigentum im besten Zustand wissen möchte. Aus diesem Grunde ist es nachvollziehbar dass ein Vermieter eine gewisse Kontrollpflicht verspürt. Auf der anderen Seite will aber der Mieter sein Hausrecht, welches der Vermieter mit der Vermietung abgibt, waren. Heißt, grundsätzlich hat nur die eigentliche Mietpartei ein Anrecht darauf sich in dem Objekt aufzuhalten. Hinzukommt ferner auch die Problematik der Privatsphäre, welche nicht nur im Grundgesetz verankert ist, aber auch logischerweise für den Mieter von äußerster Wichtigkeit ist. Dies macht Stippvisiten seitens des Vermieters ein heikles Thema.
Daher und schlussendlich stellt sich also die Frage in welchem Ausmaße der Eigentümer berechtigt ist seine Wohnung zu besichtigen bzw. zu betreten.
Grundsätzlich darf der Vermieter ohne einen triftigen Grund oder konkreten Anlass die Wohnung nicht betreten. Ausgenommen hiervon sind etwaige Routinekontrollen zur Erhaltung des Objektes, welche aber nicht die Regel sein dürfen.
Darüber hinaus hat der Mieter den Zutritt zu dulden, wenn gewisse Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind oder Messgeräte abgelesen werden müssen. Da Reparationen oder Modernisierungsmaßnahmen meist von Handwerken durchgeführt werden, sind diese auch in die Duldungspflicht einzubeziehen.
In Notfällen oder bei akuter Gefahr ist es dem Vermieter gestattet adäquate Maßnahmen zu ergreifen. Notfälle sind hierbei Wasserrohbrüche oder giftige Dämpfe aus der Wohnung, die auch die etwaigen anderen Mietparteien betreffen könnten. Das heißt aber auch, dass in Abwesenheit des Mieters die Wohnung, wenn keine andere Möglichkeit besteht, gewaltsam geöffnet werden darf. Natürlich ist so ein Fall recht selten.
Sinnvoll ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn möglich, einen Zeugen zu haben, der die Notwendigkeit des Zugriffes beweisen kann. Ferner sollte auch ein Schriftstück mit der Erklärung angefertigt werden.
Besichtigungen sind nach gesundem Menschenverstand, mit Ausnahme von Notfällen, schriftlich und mit reichlich Vorlaufzeit anzukündigen. Dies ermöglicht es dem Mieter sich vorzubereiten. Darüber hinaus sind die Besichtigungszeiten auch zu einer angemessenen Tageszeit und mit Bedacht auf die Berufstätigkeit des Mieters vorzunehmen.
Summa summarum heißt das, dass der Vermieter jederzeit berechtigt ist die Wohnung zu betreten, sofern ein akutes Problem, ein Notfall, vorliegt. Ansonsten ist der Mieter rechtlich vor ungewollten Eingriffen in die Privatsphäre geschützt, denn einfache Besichtigungen bedürfen eines triftigen Grundes und einer rechtzeitigen, schriftlichen Erklärung seitens des Vermieters.
Sollten Sie weitere Fragen zu Mietangelegenheiten haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team von der RE/MAX Immobilien Galerie, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
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