Nicht erst seit dem so genannten Volksbegehren für Artenvielfalt „Rettet die Bienen“ hat das gelb-schwarze Insekt eine breite Lobby. Auch in den Städten Deutschlands gibt es immer mehr Fans, die das „Hobby Biene“ für sich entdecken. Viele Jung-Imker vergessen dabei allerdings, dass es in Deutschland zahlreiche Gesetze und Vorschriften gibt, die es zu beachten gilt.

Diese Vorgaben sollten Hobby-Imker kennen

Urban-Beekeeping ist ein Trend, der nicht nur auf dem Land sondern vermehrt auch in der Stadt immer bekannter und beliebter wird.
Doch, typisch für Deutschland, gibt es auch in diesem Bereich eine Fülle an Gesetze und Vorgaben, die viele Hobby-Imker zum Start ihres neuen Hobbys nicht auf dem Schirm haben.
Konkret gibt es für einen Honigproduzenten rund 160 Vorgaben, Urteile und Erlässe, die sie oder er zu beachten hat.
Vorteilhaft ist dabei lediglich, dass durch eine vernünftige, mit genügend Menschenverstand behaftete Herangehensweise automatisch einen Großteil dieser Vorgaben erfüllt werden.
Los geht es bereits bei der Einrichtung eines Bienenstandes. Denn dort wartet schon die erste Vorgabe: § 1a der Bienenseuchen-Verordnung schreibt vor, dass die Haltung von Honigbieten spätestens beim Beginn des neuen Hobbys angezeigt werden muss.
Diese Anmeldung muss beim regional zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgen.
von diesem erhält der neue Imker dann eine sogenannte Registriernummer. Mit Hilfe dieser kann er dann bspw. beim Ausbruch schlimmerer Krankheiten kontaktiert werden.
Besondere Relevanz bekommt dieses kleine aber feine Detail, wenn die Bienenvölker nicht auf dem eigenen Grundstück gehalten werden. Denn hat man als Imker die Befürchtung bzw. den Verdacht, dass das eigene Volk einer Seuche erlegen ist, muss dies unbedingt sofort gemeldet werden. Wird diese Meldepflicht missachtet, kann eine Strafe von bis zu 32.000 EUR die Folge sein.
Gleichzeitig kann jedoch auch mit einer kleinen finanziellen Entschädigung gerechnet werden, sollten die eigenen Tiere einer Seuche zum Opfer fallen.

Falls die Nachbarn mit der Bienenhaltung nicht einverstanden sind

Zur Vorbeugung von Nachbarschaftsstreitigkeiten appelliert die Deutsche Rechtsprechnung an das sogenannte „Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen“.
§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB beschreibt beispielsweise, dass der Nachbar eines Imkers die Pflicht hat, den Flug der gelb-schwarzen Tiere zu tolerieren, wenn die Nutzung seiner Immobilie dadurch gar nicht oder nur im Geringsten gestört wird.
Ist die Belastung für die Nachbarn allerdings schwerwiegender, dann kommt § 1004 BGB ins Spiel. Dieser besagt, dass der Eigentümer des Nachbargrundstückes einen Anspruch auf Beseitigung wesentlicher Störungen hat. 
Wenn der Nachbar also beispielsweise eine für ihn lebensbedrohliche Allergie gegen Bienenstiche hat, kann er sich gegebenenfalls auf diesen Paragraphen beziehen.
Als Neu-Imker ist es daher zwar keine Pflicht aber dennoch empfehlenswert, eine Versicherung abzuschließen. Denn letztlich haftet der Eigentümer der Bienenvölker gemäß § 833 BGB, falls ein Mensch durch eine seiner Bienen gestochen wird. 
Gehört man als Imker hingegen einem Imkerverein an, ist man automatisch versichert.
Vor Gericht wären dann schlussendlich Fakten wie die Gegebenheiten der Grundstücke vor Ort ausschlaggebend. So sind, gerade auch in Städten, Abstände von fünf Metern zum nächsten Grundstück ratsam. Zudem muss auch die Anzahl der Bienenvölker an die Größe des eigenen Grundstücks angepasst werden.
Einschlägige Bienenfans sind sich in jedem Fall in einem einig: durch die hohe Anzahl an Paragraphen sollten sich angehende Neu-Imker nicht abschrecken lassen.
In diesem Sinne: Don’t worry, be(e) happy!
Quellen: bienenjournal.de, arag.de, garten-tiere.de, ra-kotz.de, bmel.de, gesetze-im-internet.de, dejure.org, kostenlose-urteile.de