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Wenn es um Immobiliengeschäfte geht, hört man immer wieder den Begriff “Auflassungsvormerkung”. Als Laie kann man sich unter der aus dem Rechtsjargon stammenden Bezeichnung nicht unbedingt etwas vorstellen. Tatsächlich verbirgt sich dahinter eine Absicherung für den Käufer zur eigentlichen Eigentumsübertragung.

Für Immobiliengeschäfte gelten spezielle Regeln

Der Immobilienverkauf geht etwas verschlungene Wege, bis letztlich ein Haus oder eine Wohnung auf den neuen Eigentümer übergeht. Wie jedes andere Verkaufsgeschäft beruht auch eine solche Veräußerung auf Zweiseitigkeit. Der Käufer bezahlt für das Objekt. Im Gegenzug dazu werden ihm die Eigentumsrechte übertragen. Dass dies nicht so einfach von Hand zu Hand bei der Schlüsselübergabe geschehen kann, ist verständlich. Vielmehr müssen strenge formelle Vorschriften eingehalten werden. Auch die Zahlungsmodalitäten sind weitaus verwinkelter als beim Verkauf eines beweglichen Gegenstandes.

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So geht die Eigentumsübertragung vonstatten

Wer der rechtmäßige Eigentümer eines Grundstückes und damit auch des sich darauf befindlichen Wohnhauses ist, steht im Grundbuch verankert. Bei Eigentumswohnungen wird ein bestimmtes Grundstücksmiteigentum eingetragen. Erst wenn diese Grundbucheintragungen tatsächlich vorgenommen sind, gilt man als neuer Eigentümer. Bevor jedoch keine Bezahlung erfolgt ist, wird der Verkäufer dem nicht zustimmen.
Betrachtet man aber die andere, also die Käufer-Seite, ist auch verständlich, dass kein Käufer bereit sein wird, ohne die Sicherheit der Grundbucheintragung in Vorleistung zu gehen. Um diese endlose Spirale zu durchbrechen, kommt die Auflassungsvormerkung ins Spiel.

Die Auflassungsvormerkung gibt Sicherheit

Ein Immobilienkaufvertrag muss notariell beglaubigt werden, er wird also von Verkäufer und Käufer im Beisein eines Notars unterzeichnet. Danach ist der Kaufvertrag zwar rechtlich verankert, die Immobilie hat aber noch nicht den Eigentümer gewechselt.
Die Übereignung des Grundstückes, also die Auflassung, muss erst noch in die Wege geleitet werden. Um für Käufer und Verkäufer eine sichere Basis für das weitere Vorgehen zum Verkauf zu schaffen, gibt der Notar dem Grundbuchamt Nachricht darüber, dass eine Auflassung bevorsteht. Er erwirkt eine “Auflassungsvormerkung”, eine verbindliche Reservierung für die Eigentumsübertragung. Belastungen oder Verfügungen können ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Zustimmung des Grundstückskäufers getätigt werden. So entsteht eine der Eigentumsübertragung vorgreifende Sicherheit. Nun ist der Käufer am Zug und kann seiner finanzierenden Bank grünes Licht geben, um nach dieser abgeschlossenen Transaktion endgültig als neuer Eigentümer im Grundbuch geführt zu werden.


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